Das nenne ich umfassende Rechtsprechung!
In einem Fall hat das OLG Frankfurt/Main darüber zu entscheiden, wer Urheber eines göttlich inspirierten Textes ist.
Das Gericht kommt im konkreten Fall zum Ergebnis, dass die „Gehilfin“ in rechtlicher Hinsicht weiterhin Urheberin bleibt.
Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.
Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-urteil-11-u-62-13-diktat-jesus-urheber/