Lyrik + Recht = Lyrisches Recht

Die hohe Kunst der Lyrik und (auch) der Jurisprudenz müssen sich nicht ausschließen!

Das zeigt folgendes „Gedicht“:

Maklerlohn begehrt der Kläger

mit der Begründung, daß nach reger

Tätigkeit er dem Beklagten

Räume nachgewiesen, die behagten.

Nach Abschluß eines Mietvertrages

habe er seine Rechnung eines Tages

dem Beklagten übersandt;

der habe darauf nichts eingewandt.

Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.

Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht‘.

Darin heißt es unter anderem wörtlich

(und das ist für die Entscheidung erheblich):

„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!

Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.

Man will das Geld, doch will man auch die Gunst

des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,

ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:

Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,

die unten aufgeführte Schuld begleichen“.

Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,

wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn

dieses Versäumnisurteil erlassen.

Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug‘

der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?

Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,

wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran

und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.

Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung

weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,

das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit

fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,

er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,

der Kläger sei – nach so langer Zeit –

zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,

die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.

Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.

Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen

wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.

Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO –

Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.

(LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982)

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