Der VGH München hatte im Frühjahr 2014 über einen interessanten Fall zu entscheiden.
Grob vereinfacht ging es darum, dass eine junge Frau sich geweigert hatte, ohne ihren Niqab (gesichtsverhüllende Verschleierung) am Unterricht einer beruflichen Oberschule teilzunehmen. Daraufhin wurde ihr die Aufnahme an dieser Schule widerrufen. Gegen diesen Widerruf ging die Schülerin gerichtlich vor, jedoch ohne Erfolg.
Hier gibt es den Beschluss des VGH München v. 22.04.2014:
Leitsatz:
Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung in zulässiger Weise.