„Kopftuch“-Beschluss des BGH

Ein weiterer Kommentar zum „Kopftuch“-Beschluss des BGH vom Januar 2015:

Pro­vo­ziert Karls­ruhe Kra­wall an Schulen?

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-beschluss-1bvr47110-1bvr118110-pauschales-kopftuchverbot-oeffentliche-schulen-verfassungswidrig/?utm_medium=email&utm_campaign=LTO-Newsletter+12%2F2015&utm_source=newsletter

von Pia Lorenz und Anne-Christine Herr

Rechtsgrundlage für dieses Kopftuchverbot in NRW ist § 57 Abs. 4 S. 1 und S. 2 a.F. des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NRW):

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.

Interessant, dass aus § 57 Abs. 4 S. 3 a.F. SchulG NRW eine Privilegierung bzw. Freistellung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen herausgelesen werden kann. Demzufolge widersprechen diese Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot (Bekundungsverbot ) im obigen Sinne.

Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.

Nun hat das BVerfG statuiert, dass solch ein Verständnis des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 a.F. SchulG NW im Sinne einer echten Freistellungs- und Privilegierungsklausel zum Bekundungsverbot des Satzes 1 wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig sei (Rn.21).

Eine Entscheidung, die sich zu lesen lohnt, da sie die spannungsgeladene Wechselwirkung zwischen Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag gut abbildet. Letztendlich geht es um die Frage, was die Gesellschaft von einem Individuum abverlangen kann und darf, wie die differenzierenden Ansprüche jedes Einzelnen in Ausgleich gebracht werden können, damit die Funktionsfähigkeit des gesellschaftliches Gefüges gewahrt bleibt.

Ich habe diesen Beschluss noch nicht ganz durchgelesen, werde es aber nachholen. Vielleicht stoße ich auf andere interessante Passagen, die ich euch natürlich mitteilen werde! 🙂

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..