Framing ist regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung. Das hat der EuGH vergangene Woche entschieden (Az.: C-348/13). Was manche zunächst als Sieg für die Netzfreiheit gefeiert haben, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen aber als etwas komplizierter. Wir haben uns den Beschluss genauer angeschaut.
http://www.telemedicus.info/article/2855-EuGH-zum-Framing-Der-Beschluss-im-Detail.html
Die Entscheidung ist vom 21.10.2014. Mangels „öffentlicher Wiedergabe“ liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ sei es nach Ansicht des EuGH erforderlich, „dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.“
Interessant wäre, ob die Wiedergabe an ein neues Publikum dann vorliegt, wenn das ursprüngliche Video erst nach einem Login verfügbar ist. Auch soll diese Entscheidung nach „telemedicus“ nur für ursprünglich rechtmäßige Veröffentlichtungen gelten, sodass bei irgendwelchen dubiosen Videos auf Youtube Vorsicht geboten ist. 🙂