Das BAG hat gestern entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben grundsätzlich mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht zu vereinbaren ist. Nach Auffassung des BAG kann den Arbeitnehmern in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Im Einzelfall könne eine Entscheidung aber auch anders ausfallen, zum Beispiel wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Außenstehenden habe.
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