Kopftuch und Staatsdienst schließen sich aus

Eine Muslimin darf mit Kopftuch ihr Referendariat auf dem Bezirksamt Neukölln antreten, aber nicht nach außen tätig sein. Der fade Kompromiss wird die Debatte nicht beenden. Letztlich muss der Staat auf einer Loyalität bestehen, die das Kopftuch sichtbar in Zweifel zieht

Von Alexander Kissler

http://www.cicero.de/berliner-republik/islam-debatte-kopftuch-und-staatsdienst-schliessen-sich-aus/59378

Mehr noch: Wen der Staat mit der Wahrung der Rechtsordnung beauftragt, der muss deren Kern, die Menschenrechte, ohne jede Einschränkung bejahen, innerlich wie äußerlich. Es gibt aber keine einzige Möglichkeit, die Menschenrechte, wie der Westen sie begreift, islamisch herzuleiten. Saudi-Arabien ließ unlängst verlauten, die Peitschenhiebe für den islamkritischen Blogger Raif Badawi könnten keine Verstöße gegen die Menschenrechte sein, weil die Scharia die Menschenrechte achte. Unter islamischen Vorzeichen bildet die Scharia den Rahmen für jedes Rechtsverhältnis. Menschenrechte im Islam sind Rechte für Muslime unter der Maßgabe der Scharia. Man lese nur die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1981 und die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1990.

„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1981
„Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1990

Eine interessante These, die nachgeprüft werden könnte.

„Kopftuch“-Beschluss des BGH

Ein weiterer Kommentar zum „Kopftuch“-Beschluss des BGH vom Januar 2015:

Pro­vo­ziert Karls­ruhe Kra­wall an Schulen?

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-beschluss-1bvr47110-1bvr118110-pauschales-kopftuchverbot-oeffentliche-schulen-verfassungswidrig/?utm_medium=email&utm_campaign=LTO-Newsletter+12%2F2015&utm_source=newsletter

von Pia Lorenz und Anne-Christine Herr

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Dürfen kirchliche Einrichtungen das Kopftuch verbieten?

Das BAG hat gestern entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben grundsätzlich mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht zu vereinbaren ist. Nach Auffassung des BAG kann den Arbeitnehmern in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Im Einzelfall könne eine Entscheidung aber auch anders ausfallen, zum Beispiel wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Außenstehenden habe.

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